Vereinssatzung

Satzung des Vereins Sportgemeinschaft Niederhausen-Birkenbeul e. V.

Satzung des Vereins

Sportgemeinschaft Niederhausen-Birkenbeul e. V.

§ 1 Name, Sitz und Zweck

Der am 15.06.1958 in 57589 Pracht, Ortsteil Niederhausen gegründete Verein führt den Namen „Sportgemeinschaft Niederhausen – Birkenbeul e. V.“. Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Fachverbände. Der Verein Sportgemeinschaft Niederhausen – Birkenbeul e. V. hat seinen Sitz in 57589 Pracht. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Montabaur eingetragen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes und der sportlichen Jugendarbeit.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch das Anbieten sportlicher Übungen und die Förderung sportlicher Leistungen, die Veranstaltung von Wettkämpfen, durch die Teilnahme an Sportveranstaltungen, die Pflege, Förderung und Durchführung des Amateur-, Behinderten- und Rehabilitationssports verwirklicht. Dazu gehören auch die Unterhaltung und der Bau von Sportanlagen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigungen.

Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die Ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwendungserstattungen festlegen.

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Der Vorstand teilt seine Entscheidung dem Antragsteller mit.

Die Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände an, denen der Verein angehört.

Jedem Mitglied muß in seinem Verhalten zum Verein und dessen Mitgliedern Ehre und Ansehen der Person und des Vereins oberstes Gebot sein. Den Anordnungen von Vorstand und den von ihnen bestellten Ausführungsorganen und Ausschüssen in allen Vereinsangelegenheiten, den Anordnungen der Abteilungsleiter und Spielführern in den betreffenden Sportangelegenheiten haben die Mitglieder Folge zu leisten.

Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft ist in einer besonderen Ehrenordnung geregelt. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliederrechte.

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig.

§ 4 Beiträge

Der Mitgliedsbeitrag sowie Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

Ehrenmitglieder können von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit werden.

§ 5 Straf- und Ordnungsmaßnahmen

Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, aus wichtigem Grund vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wegen vereinsschädigenden Verhaltens, grober oder wiederholter Verstöße gegen die Satzung.

Ein Mitglied kann ohne vorherige Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden,  wenn es nach dreimaliger Mahnung seinen Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt. Die dritte Mahnung, mit Einschreibebrief mit Rückschein zuzustellen, setzt ein letztmaliges Zahlungsziel von 2 Wochen.

Wenn ein Mitglied schuldhaft gegen die Satzung oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden: Verweis, zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereins sowie Geldbuße bis zu 100,– €.

Die Straf- und Ordnungsmaßnahmen sind schriftlich zu begründen und mit der Angabe des Rechtsmittels zu versehen. Der Bescheid ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

§ 6 Rechtsmittel

Gegen die Ablehnung der Aufnahme (§ 2) und gegen alle Straf- und Ordnungsmaßnahmen (§ 5) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von einem Monat nach Zugang der Entscheidung beim Vorsitzenden einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der Ältestenrat. Bis zur endgültigen Entscheidung des Ältestenrats ruhen die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten des betroffenen Mitglieds, soweit sie von der Entscheidung des Vorstands berührt sind.

§ 7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • der Beirat
  • der Ältestenrat
  • der Mitarbeiterkreis

§ 8 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand durch Veröffentlichung im Vereinsaushängekasten an der Waldsportanlage Hohe Grete in Wickhausen (am Sportheim) sowie im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Hamm (Sieg).

Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens drei Wochen liegen.

Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung muss folgende Punkte enthalten:

  • Wahl des Versammlungsleiters / der Versammlungsleiterin,
  • Berichte des Vorstandes, der Abteilungen
  • Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge, Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen
  • alle 2 Jahre Wahl des Vorstandes, des Beirates, des Ältestenrates und der Kassenprüfer.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder ein Viertel der Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.

Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt.

Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit einer zwei Drittel Mehrheit beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.

§ 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  • dem Vorsitzenden
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Kassenwart
  • dem Geschäftsführer
  • dem Organisationsleiter
  • dem Gesamtjugendleiter

Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstands. Er ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Der Vorstand ist verpflichtet, vor Entscheidungen, die für die Zukunft des Vereines von grundsätzlicher Bedeutung sein können, wie zum Beispiel die Aufnahme von kostenintensiven Sportbereichen, die Zustimmung des Beirates einzuholen.

§ 10 Beirat

Der Beirat besteht aus:

  • Stellvertretender Geschäftsführer
  • Stellvertretender Kassenwart
  • Stellvertretender Organisationsleiter
  • Stellvertretender Gesamtjugendleiter
  • Abteilungsleiter
  • Pressewart

Der Beirat wird durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei Ausscheiden eines Beiratsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

§ 11 Mitarbeiterkreis

Der Mitarbeiterkreis besteht aus:

  • den Mitgliedern des Vorstandes
  • den Mitglieder des Beirates
  • den Mitglieder des Ältestenrates
  • den Unterkassierern
  • den Übungsleitern
  • den stellvertretenden Abteilungsleitern
  • dem stellvertretenden Pressewart
  • den Schiedsrichter und Kampfrichtern
  • den Mitglieder des Spielausschusses
  • den Sportanlagenwarten
  • den Sportheimwarten

Die Mitglieder des Ältestenrates, die Unterkassierer, die stellvertretenden Abteilungsleiter und der stellvertretende Pressewart werden durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Diese bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei Ausscheiden eines Mitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

§ 12 Gesetzliche Vertretung

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig.

§ 13 Ältestenrat

Der Ältestenrat besteht aus fünf Mitgliedern, die nicht dem Vorstand oder Beirat angehören. Sie werden alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt.

§ 14 Jugend des Vereins

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Jugend das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins eingeräumt werden.

In diesem Fall gibt sich die Jugend eine eigene Jugendordnung, die der Genehmigung des Vorstands bedarf. Die Jugend entscheidet über die Verwendung der ihrer zufließenden Mittel.

§ 15 Abteilungen

Für die im Verein betriebenen Sportarten können durch Beschluss der Mitgliederversammlung Abteilungen gebildet werden, denen ein Abteilungsleiter vorsteht.

Die Abteilungen können durch die Mitgliederversammlung ermächtigt werden, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- oder Aufnahmebeitrag zu beschließen. Die Verwendung dieser Beiträge obliegt der Abteilung und muss dem Zweck des Vereins (§ 1 Abs. 4) entsprechen. Die Kontrolle hierüber obliegt dem Vorstand.

Für die Einberufung und Durchführung der Abteilungsversammlungen gelten die Vorschriften über die Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 16 Ausschüsse

Der Vorstand kann für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Vorstand berufen werden.

Die Mitglieder des Ausschusses wählen einen Vorsitzenden. Der Ausschussvorsitzende unterrichtet den Vorstand über die Arbeit und Vorschläge des Ausschusses.

§ 17 Protokollierung der Beschlüsse

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands sowie der Abteilungsversammlungen und der Ausschüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 18 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer und zwei Ersatzkassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen und bis zur Neuwahl im Amt bleiben. Wiederwahl ist generell zulässig.

Die Kassenprüfer prüfen die Rechnungs- und Kassenführung des Vereins mindestens einmal vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung und erstatten in dieser ihren Kassenprüfungsbericht. Über ihre Entlastung entscheidet die Mitgliederversammlung.

Der Auftrag der Kassenprüfer erstreckt sich neben der Prüfung der reinen Kassenführung auch darauf, ob die Mittel wirtschaftlich verwendet worden sind, ob die Ausgaben sachlich richtig sind und ob sie mit dem Haushaltsplan übereinstimmen.

§ 19 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder von einem Drittel der Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen und zu protokollieren.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt sein Vermögen an die Ortsgemeinde Pracht mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports in der Ortsgemeinde Pracht verwendet, werden darf.

Die vorstehende, neue Vereinssatzung tritt lt. Beschluss der Mitgliederversammlung am 24. April 2017 in Kraft.

Hohe Grete, den 24. April 2017

Peter Fuhrmann   Detlef Seelbach   Herbert Reider

(Vorsitzender)   (Stellvertretender Vorsitzender)   (Geschäftsführer)